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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Aufträge des Zulassungsservice-Timm. Sie gelten für alle vereinbarten und durch Zulassungsservice-Timm zu erbringenden Leistungen, für Privat- und gewerbliche Kunden gleichermaßen, für sämtliche Zulassungsangelegenheiten sowie die damit verbundenen Behördengänge in laufenden und in künftigen Geschäftsbeziehungen.

Für ein Vertragsverhältnis sind in dieser Reihenfolge ausschließlich die Auftragsbestätigung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich; jegliche, auch mündliche Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Zulassungsservice-Timm.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, falls Geschäftsbedingungen des Auftraggebers diesen entgegenstehen sollten. 

2. Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Ausführung derjenigen Dienstleistungen, die nach Inhalt und Umfang vereinbart worden sind.

3. Ausführung des Auftrags, Auftragserweiterungen

Zulassungsservice-Timm erbringt die vereinbarten Dienstleistungen nach bestem Wissen und Können mit der branchenüblichen Sorgfalt. Die Vorgehensweise, wie vereinbarte Dienstleistungen erbracht werden, insbesondere anzuwendende Verfahren und deren Organisation legt Zulassungsservice-Timm abschließend fest. Dabei ist Zulassungsservice-Timm berechtigt, sich zum Erbringen der vereinbarten Dienstleistungen Dritter zu bedienen.

Leistungsgegenstand ist stets die sach- und fachgerechte Durchführung des vereinbarten Auftrags, niemals die Zusicherung eines bestimmten Ergebnisses oder eines bestimmten Erfolgs.

Stellt sich während der Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen heraus, dass diese geändert und/oder erweitert werden müssen, teilt Zulassungsservice-Timm diesen Sachverhalt dem Auftraggeber unverzüglich nach Erkennen und unter Benennung der voraussichtlichen Auswirkungen auf den erforderlichen Zeit- und Kostenbedarf mit. Änderungen und/oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und werden nach Bestätigung durch beide Vertragspartner automatisch Vertragsbestandteil. 

4. Ort und Zeit der Tätigkeiten

Zulassungsservice-Timm bestimmt den Ort, an dem die beauftragten Dienstleistungen erbracht werden, nach billigem Ermessen. Nach separater Vereinbarung kann dies auch am Sitz des Auftraggebers sein. Zulassungsservice-Timm gestaltet seine Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen.

5. Behinderung und Unterbrechung der Leistungsausführung

Vereinbarte Ausführungsfristen werden nach bestem Ermessen erfüllt. Unvorhersehbarer Ausfall, höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die die Leistungserbringung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, berechtigen Zulassungsservice-Timm, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen, Naturereignisse und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Zulassungsservice-Timm unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses.

Die vereinbarten Ausführungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, insbesondere obliegt es dem Auftraggeber, vollständige und korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Tätigkeiten des Zulassungsservice-Timm uneingeschränkt und schafft in seinem Bereich unentgeltlich alle Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich sind. Dazu zählt insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Zulassungsservice-Timm  auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Dokumente, Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stehen.

7. Kosten und Vergütung

Zulassungsservice-Timm hat unwiderruflichen Anspruch auf Zahlung jeglicher Servicepauschale und Erstattung aller verauslagten Beträge, die durch die beauftragte Zulassungsangelegenheit anfallen.

Servicepauschale und entstehende Kosten sind durch den Auftraggeber  bei Übergabe aller Zulassungs-Dokumente zum Zwecke der An-, Ab- und/oder Ummeldung fällig.

Die vereinbarte Servicepauschale bzw. Vergütung wird auch dann in voller Höhe fällig, wenn die Leistungsausführung durch unvorhergesehene Ereignisse für Zulassungsservice-Timm unmöglich oder unzumutbar wird, der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verzögert und/oder teilweise oder ganz verweigert, der Auftraggeber den Vertrag kündigt oder gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet  wird.

Bei Rücktritt des Auftraggebers vom erteiltem Auftrag vor Leistungserbringung durch den Zulassungsservice-Timm hat dieser Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Servicepauschale sowie aller bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten. Sofern der Zulassungsservice-Timm dem Auftraggeber einen höheren Schaden nachweist, verpflichtet sich der Auftraggeber unwiderruflich, diesen dem Zulassungsservice-Timm unverzüglich zu erstatten.

8. Zahlungsbedingungen

Zahlungen für die Zulassungsangelegenheiten haben bei Dokumentenübergabe grundsätzlich in bar zu erfolgen, falls vorab nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Evtl. durch den Geldtransfer entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Eine Aufrechnung ist nur mit von Zulassungsservice-Timm schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie Zulassungsservice-Timm sie an seine Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen hat, fällig; mindestens jedoch in der Höhe nach den Bestimmungen des § 288 BGB in der jeweils gültigen Fassung – es sei denn, der Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt Zulassungsservice-Timm vorbehalten.

9. Verschwiegenheit und Datenschutz

Zulassungsservice-Timm und die in seinem Auftrag handelnden Personen wahren die Vertraulichkeit von Informationen über den Auftraggeber, die sie ggf. im Zusammenhang mit der Bearbeitung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs erlangt haben oder erlangen werden, und verwenden diese nicht zu dessen Nachteil. Die Verschwiegenheitspflicht gilt über das Ende des Auftrages hinaus. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind Informationen, die Zulassungsservice-Timm aufgrund gesetzlicher Meldepflichten an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen weiterleiten muss. Weiterhin sind solche Informationen von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen, die öffentlich bekannt waren oder sind sowie solche, die ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht von Dritten bekannt gegeben worden sind.

10. Gewährleistung

Zulassungsservice-Timm gewährleistet, dass der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang mit der gebotenen Sorgfalt und zuverlässig ausgeführt wird. Der Auftraggeber hat die von Zulassungsservice-Timm erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen.

Fehlende oder nur teilweise Mitwirkung des Auftraggebers in der Vorbereitung des Zulassungsprozesses ist kein Mangel, den Zulassungsservice-Timm zu vertreten hat, und berechtigt nicht zu Minderungen der vereinbarten Kosten.

Bei berechtigter und vom Zulassungsservice-Timm anerkannter Mängelrüge ist Zulassungsservice-Timm nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, jeglicher Schadensersatzanspruch wird sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ausgeschlossen.

Zulassungsservice-Timm leistet auch keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet Zulassungsservice-Timm nur, wenn das Verschulden von gesetzlich vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten des Zulassungsservice-Timm ausgeht oder sonstige Erfüllungsgehilfen ihre Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich auf nur auf solche Schadensereignisse, die Zulassungsservice-Timm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehen konnte.

Davon unberührt bleibt die Haftung für solche Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Dritter resultieren, und für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gesetzlich vertretungsberechtigter oder leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Zulassungsservice-Timm verursacht werden.

Die Übernahme jeglicher Haftung für etwaig entstehende Folgeschäden – unabhängig von der Ursache eines möglichen Schadensereignisses – wird durch den Zulassungsservice-Timm zu jeder Zeit ausgeschlossen.

Schäden, die durch Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse oder in der Person des Auftraggebers begründet sind, sind von der Haftung durch Zulassungsservice-Timm ausgeschlossen.

Für Leistungen von hinzugezogenen Dritten, die im direkten Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen, übernimmt Zulassungsservice-Timm keine Haftung.

Jegliche Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Leistungserbringung oder Gefahrübergang; je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

11. Kündigung des Vertrags

Zulassungsservice-Timm ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers eintritt oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren gegen den Auftraggeber beantragt oder eröffnet  wird. 

Bei Zahlungsverzug und anschließender Mahnung oder wenn der Auftraggeber seinen Informations- und/oder Mitwirkungspflichten trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt, ist Zulassungsservice-Timm berechtigt, die weitere     Bearbeitung des Auftrages mit sofortiger Wirkung einzustellen und das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Befindet sich Zulassungsservice-Timm im Leistungsverzug oder hat Zulassungsservice-Timm eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu vertreten oder sich zurechnen zu lassen, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch diese von Zulassungsservice- Timm nicht eingehalten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten, die durch Vorlage mindestens dreier Vergleichsangebote nachzuweisen sind. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle durch den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen und für alle übrigen, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten ist Bad Bramstedt.

Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverkehr unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten gilt Bad Bramstedt als vereinbart. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die abgeschlossene Verträge selbst betreffen.

13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen, hilfsweise der aus dem Dienstvertrag erkennbare Wille der Vertragspartner.

Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.

Stand 05. Februar 2025

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